Ausbildungsfahrschule

 

Wir sind auch Ausbildungsfahrschule und haben damit die Berechtigung Fahrlehrer im Praktikum praktisch auszubilden. Wer Interesse hat, bei uns sein Praktikum zu machen, der sollte sich mit uns in Verbindung setzen.


Fahrlehrerlaubnis

 Wer Fahrschüler unterrichten bzw. ausbilden will, bedarf dazu der amtlichen Anerkennung, ausgewiesen durch die Fahrlehrerlaubnis/ Fahrlehrerschein. Diese wird in Deutschland auf Grundlage des Fahrlehrergesetz (FahrlG) von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen und im Besonderen die abgeschlossenen Prüfungen der staatlich reglementierten Ausbildung vorweisen kann. Der Nachweis einer Lehrerlaubnis als staatlich anerkannter Fahrlehrer wird mit dem Fahrlehrerschein vorgenommen, der innerhalb der praktischen Ausbildung vom Fahrlehrer mitzuführen ist. Die Fahrlehrerlaubnis ist ähnlich wie die Fahrerlaubnis in Klassen eingeteilt. Die erste Fahrlehrerlaubnis, die ein Bewerber (Fahrlehreranwärter) erwerben kann, ist die Klasse BE. Darauf aufbauend können die Klassen A, CE und DE beantragt werden.

 

Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis

allgemeine Voraussetzungen:

+Mindestalter: 22 Jahre

+geistig, körperlich und persönlich geeignet (ärztliches Zeugnis, polizeiliches Führungszeugnis)

+ausreichende Fahrpraxis (min. 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre bei BE auf Fahrzeugen der Klasse B, sonst 2 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre oder eine Zusatzausbildung<- gilt für Fahrlehrerlaubnis Klasse C/CE)



Vorbildung:

+abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung (z. B. Abitur)

+alle Fahrerlaubnisklassen (Klasse D/DE nicht notwendig, sofern die Fahrlehrerlaubnis nicht für diese Klasse beantragt wird). Die Klassen A, B/BE und C/CE sind jedoch auf jeden Fall Zugangsvoraussetzung (eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus). Der Grund liegt darin, dass der Fahrlehrer in der Lage sein muss, einen Fahrerlaubnisbewerber über die jeweiligen Besonderheiten dieser Verkehrsteilnehmer zu informieren.



Fachausbildung zum Fahrlehrer:

+Ausbildung an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und

+anschließendes Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule (aber nur bei BE)

+bestandene Fahrlehrerprüfungen

 

Fahrlehrerausbildung

Fahrlehreranwärter erwerben an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte

gründliche Kenntnisse in:

+der Verkehrspädagogik einschließlich der Didaktik,

+der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre,

+den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften,

+der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise,

+der Fahrphysik,

ausreichende Kenntnisse:

+in der Kraftfahrzeugtechnik sowie

+die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf die Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen, methodisch überlegt unterrichten zu können und

+praktische Fähigkeiten durch Weiterbilden der eigenen Fahrfähigkeiten und Fahrfertigkeiten.


Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum in einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und praktische Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.








Rechtliches bezüglich der Ausbildungsfahrschule


§ 21a Ausbildungsfahrschule

(1) Eine Fahrschule, an der ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis tätig ist (Ausbildungsfahrschule), darf nur betreiben oder verantwortlich leiten, wer

 

1. innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

 

2. seit mindestens drei Jahren die Fahrschulerlaubnis besitzt oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule tätig ist,

 

3. an einem mindestens dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen hat.

 

Er muß ferner zuverlässig sein und die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis bieten.

 

(2) Der Inhaber einer Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter eines Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß der Ausbildungsfahrlehrer seinen Verpflichtungen nach § 9b nachkommt.

 

(3) Die Ausbildung von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kann untersagt werden, wenn der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr bietet, daß er den Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

 

§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

(1) Der Ausbildungsfahrlehrer muß innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich - als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend - theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben; er muß ferner an einem dreitägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern er hierfür von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt ist, teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule (§ 21a) tätig werden.

 

(2) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und ihn hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des Unterrichts ständig anwesend zu sein.

 

(3) Dem Ausbildungsfahrlehrer kann die Ausbildung von Inhabern einer befristeten Fahrlehrerlaubnis untersagt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt oder wenn er nicht die Gewähr bietet, daß er seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 nachkommt.

 

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Anforderungen an die Gestaltung der Ausbildung durch den Ausbildungsfahrlehrer, insbesondere an Inhalt und Durchführung des Einweisungsseminars nach Absatz 1 sowie an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden nach Absatz 2.

§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis

(1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

 

(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

Weiteres auf:  www Buzer.de

 


 

   

 

 

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